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Externer Datenschutzbeauftragter:
Sie benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:
1. Wenn personenbezogene Daten
automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit 9 oder
mehr Mitarbeiter ständig beschäftigt sind. (Hier zählen
auch Teilzeitkräfte!)
2. Wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit 20 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt sind.
3. Wenn automatisierte Verarbeitungen
vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gemäß §4d
Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterliegen. (Unabhängig von
der Anzahl der Mitarbeiter!)
4. Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.
Die Bestellung eines betrieblichen
Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG geregelt. Bei
Unterlassung einer Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von
bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die Anforderungen an den
Datenschutzbeauftragten sind sehr umfangreich. Sie umfassen rechtliche,
technische, organisatorische, pädagogische, didaktische und
kommunikative Fähigkeiten. Es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar,
dass der Datenschutzbeauftragte mit seinen anderen Aufgaben im
Unternehmen in einem Interessenskonflikt gerät. Angehörige der
Geschäftsführung oder der IT-Leiter dürfen daher nicht
zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.
Ich biete Ihnen die Bestellung als
externen Datenschutzbeauftragten, der sämtliche vom Gesetzgeber
geforderten organisatorischen und technischen Serviceleistungen
für Ihr Unternehmen erbringt.
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