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Externer Datenschutzbeauftragter:
Sie benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:
1. Wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit 9 oder mehr Mitarbeiter ständig beschäftigt sind. (Hier zählen auch Teilzeitkräfte!)
2. Wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit 20 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt sind.
3. Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gemäß §4d Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterliegen. (Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter!)
4. Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.
Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG geregelt. Bei Unterlassung einer Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten sind sehr umfangreich. Sie umfassen rechtliche, technische, organisatorische, pädagogische, didaktische und kommunikative Fähigkeiten. Es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, dass der Datenschutzbeauftragte mit
seinen anderen Aufgaben im Unternehmen in einem Interessenskonflikt gerät. Angehörige der Geschäftsführung oder der IT-Leiter dürfen daher nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.
Ich biete Ihnen die Bestellung als externen Datenschutzbeauftragten, der sämtliche vom Gesetzgeber geforderten organisatorischen und technischen Serviceleistungen für Ihr Unternehmen erbringt.
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